Vertrag
Zwischen der Mongolischen Volksrepublik und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
Die Mongolische Volksrepublik und die Bundesrepublik Deutschland, im folgenden Vertragsparteien genannt,
in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu vertiefen,
in dem Bestreben, günstige Bedingungen für Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften des einen Staates im Hoheitsgebiet des anderen Staates zu schaffen,
in der Erkenntnis, daß eine Förderung und ein vertraglicher Schutz dieser Kapitalanlagen geeignet sind, die private wirtschaftliche Initiative zu beleben und den Wohlstand beider Völker zu mehren
haben folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1
Für die Zwecke dieses Vertrags
1. umfaßt der Begriff "Kapitalanlagen" Vermögenswerte jeder Art, insbesondere
(a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte;
(b) Anteilsrechte an Gesellschaften und andere Arten von Beteiligungen an Gesellschaften;
(c) Ansprüche auf Geld, das verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
(d) Rechte des geistigen Eigentums, wie insbesondere Urheberrechte, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Marken, Handelsnamen, Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse, technische Verfahren, Know-how und Goodwill;
(e) öffentlich-rechtliche Konzessionen einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungskonzessionen im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt werden, läßt ihre Eigenschaft als Kapitalanlage unberührt;
2. bezeichnet der Begriff "Erträge" diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage für einen bestimmten Zeitraum entfallen, wie Gewinnanteile, Dividenden, Zinsen, Lizenz- oder andere Entgelte;
3. bezeichnet der Begriff "Staatsangehörige"
(a) in bezug auf die Mongolische Volksrepublik: Mongolen im Sinne der Verfassung der Mongolischen Volksrepublik,
(b) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
4. bezeichnet der Begriff "Gesellschaften"
(a) in bezug auf die Mongolische Volksrepublik:
jede wirtschaftliche Vereinigung, die nach den Gesetzen der Mongolischen Volksrepublik gegründet worden ist und ihren Sitz in der Mongolischen Volksrepublik hat,
(b) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:
jede juristische Person sowie jede Handelsgesellschaft oder sonstige Gesellschaft oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die ihren Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland hat, gleichviel, ob ihre Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist oder nicht.
ARTIKEL 2
1. Jede Vertragspartei wird in ihrem Hoheitsgebiet Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit fördern und diese Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zulassen. Sie wird Kapitalanlagen in jedem Fall gerecht und billig behandeln.
2. Eine Vertragspartei wird die Verwaltung, die Verwendung, den Gebrauch oder die Nutzung der Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen beeinträchtigen.
3. Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, genießen den vollen Schutz dieses Vertrags.
ARTIKEL 3
1. Jede Vertragspartei behandelt Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, die im Eigentum oder unter dem Einfluß von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei stehen, sowie Staatsangehörige oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer Betätigung im Zusammenhang mit Kapitalanlagen in ihrem Hoheitsgebiet nicht weniger günstig als Kapitalanlagen von Staatsangehörigen und Gesellschaften dritter Staaten.
2. Die in Absatz 1 genannte Behandlung bezieht sich nicht auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten wegen ihrer Mitgliedschaft in einer Zoll- oder Wirtschaftsunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone oder wegen ihrer Assoziierung damit einräumt.
3. Die in diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vorteile, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Gesellschaften dritter Staaten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder sonstiger Vereinbarungen über Steuerfragen gewährt.
ARTIKEL 4
1. Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei genießen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vollen Schutz und volle Sicherheit.
2. Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder anderen Maßnahmen unterworfen werden, die in ihren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen. Die Entschädigung muß dem Wert der enteigneten Kapitalanlage unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen, in dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muß unverzüglich geleistet werden und ist bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung mit dem üblichen bankmäßigen Zinssatz zu verzinsen; sie muß tatsächlich verwertbar und frei transferierbar sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung, der Verstaatlichung oder der vergleichbaren Maßnahme und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können.
3. Staatsangehörige oder Gesellschaften einer Vertragspartei, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste an Kapitalanlagen erleiden, werden von dieser Vertragspartei hinsichtlich der Rückerstattungen, Abfindungen, Entschädigungen oder
sonstigen Gegenleistungen nicht weniger günstig behandelt als ihre eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften. Solche Zahlungen müssen frei transferierbar sein.
ARTIKEL 5
Jede Vertragspartei gewährleistet den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei den freien Transfer der im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehenden Zahlungen, insbesondere
(a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Kapitalanlage;
(b) der Erträge;
(c) zur Rückzahlung von Darlehen;
(d) des Erlöses im Fall vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Kapitalanlage;
(e) der in Artikel 4 vorgesehenen Entschädigungen.
ARTIKEL 6
Leistet eine Vertragspartei ihren Staatsangehörigen oder Gesellschaften Zahlungen aufgrund einer Gewährleistung für eine Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so erkennt diese andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte der erstgenannten Vertragspartei aus Artikel 10, die Übertragung aller Rechte oder Ansprüche dieser Staatsangehörigen oder Gesellschaften kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei an. Ferner erkennt die andere Vertragspartei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche (übertragene Ansprüche) an, welche die erstgenannte Vertragspartei in demselben Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen aufgrund der übertragenen Ansprüche gelten Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 5 entsprechend.
ARTIKEL 7
1. Transferierungen nach Artikel 4 Absatz 2 oder 3, nach Artikel 5 oder nach Artikel 6 erfolgen unverzüglich zu dem jeweils gültigen Kurs.
2. Dieser Kurs muß dem Kreuzkurs (cross rate) entsprechen, der sich aus denjenigen Umrechnungskursen ergibt, die der Internationale Währungsfond zum Zeitpunkt der Zahlung Umrechnungen der betreffenden Währungen in Sonderziehungsrechten zugrunde legen würde.
ARTIKEL 8
1. Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Vertrag zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Vertrag zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Vertrag insoweit vor, als sie günstiger ist.
2. Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhalten, die sie in bezug auf Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.
ARTIKEL 9
Dieser Vertrag gilt auch für noch bestehende Kapitalanlagen, die Staatsangehörige oder Gesellschaften der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet schon vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags
vorgenommen haben.
ARTIKEL 10
1. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags sollen, soweit möglich, durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt werden.
2. Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
3. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er aus einem anderen Grund verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vornehmen.
5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
6. Sind beide Vertragsparteien auch Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, so kann mit Rücksicht auf die Regelung in Artikel 27 Absatz 1 des Übereinkommens das vorstehend vorgesehene Schiedsgericht insoweit nicht angerufen werden, als zwischen dem Staatsangehörigen oder der Gesellschaft einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei eine Vereinbarung nach Maßgabe des Artikels 25 des Übereinkommens zustande gekommen ist. Die Möglichkeit, das vorstehend vorgesehene Schiedsgericht im Fall der Nichtbeachtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts des genannten Übereinkommens (Artikel 27) oder im Fall der Übertragung kraft Gesetzes oder aufgrund Rechtsgeschäfts nach Artikel 6 dieses Vertrags anzurufen, bleibt unberührt.
ARTIKEL 11
1. Meinungsverschiedenheiten in bezug auf Kapitalanlagen zwischen einer der Vertragsparteien und einem Staatsangehörigen oder einer Gesellschaft der anderen Vertragspartei sollen, soweit möglich, zwischen den Streitparteien gütlich beigelegt werden.
2. Kann die Meinungsverschiedenheit innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung durch eine der beiden Streitparteien nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen des Staatsangehörigen oder der Gesellschaft der anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr Einverständnis zu einem
solchen Schiedsverfahren. Sofern die Streitparteien keine abweichende Vereinbarung treffen, sind die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Mitglieder des Schiedsgerichts nach Artikel 10 Absatz 3 durch die Streitparteien erfolgt und daß, soweit die in Artikel 10 Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten werden, jede Streitpartei mangels anderer Vereinbarungen den Präsidenten des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer in Paris bitten kann, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Der Schiedsspruch wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
3. Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei wird während eines Schiedsverfahrens oder der Vollstreckung eines Schiedsspruchs nicht als Einwand geltend machen, daß der Staatsangehörige oder die Gesellschaft der anderen Vertragspartei eine Entschädigung für einen Teil des Schadens oder den Gesamtschaden aus einer Versicherung erhalten hat.
4. Für den Fall, daß beide Vertragsparteien auch Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geworden sind, werden Meinungsverschiedenheiten nach diesem Artikel zwischen den Streitparteien einem Schiedsverfahren im Rahmen des vorgenannten Übereinkommens unterworfen, es sei denn, die Streitparteien treffen eine abweichende Vereinbarung; jede Vertragspartei erklärt hiermit ihr Einverständnis zu einem solchen Verfahren.
ARTIKEL 12
Dieser Vertrag gilt unabhängig davon, ob zwischen den beiden Vertragsparteien diplomatische oder konsularische Beziehungen bestehen.
ARTIKEL 13
1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Ulaanbaatar ausgetauscht.
2. Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer auf unbegrenzte Zeit, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.
3. Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 12 noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Vertrags an.
Geschehen zu Bonn am 26.06.1991 in zwei Urschriften, jede in mongolischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Für die
Mongolische Volksrepublik Bundesrepublik Deutschland
PROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Mongolischen Volksrepublik und der Bundesrepublik Deutschland über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten außerdem folgende Bestimmungen vereinbart, die als Bestandteile des Vertrags gelten:
1. Zu Artikel 1
(a) Erträge aus der Kapitalanlage und im Fall ihrer Wiederanlage auch deren Erträge genießen den gleichen Schutz wie die Kapitalanlage.
(b) Unbeschadet anderer Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gilt insbesondere als Staatsangehöriger einer Vertragspartei jede Person, die einen von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei ausgestellten nationalen Reisepaß besitzt.
2. Zu Artikel 2
Der Vertrag gilt auch in den Gebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, soweit das Völkerrecht der jeweiligen Vertragspartei die Ausübung von souveränen Rechten oder Hoheitsbefugnissen in diesen Gebieten erlaubt.
3. Zu Artikel 3
(a) Als "Betätigung" im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 ist insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Verwaltung, die Verwendung, der Gebrauch und die Nutzung einer Kapitalanlage anzusehen. Als eine "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3 ist insbesondere anzusehen: die Einschränkung des Bezugs von Roh- und Hilfsstoffen, Energie und Brennstoffen sowie Produktions und Betriebsmitteln aller Art, die Behinderung des Absatzes von Erzeugnissen im In- und Ausland sowie sonstige Maßnahmen mit ähnlicher Auswirkung. Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Volksgesundheit oder Sittlichkeit zu treffen sind, gelten nicht als "weniger günstige" Behandlung im Sinne des Artikels 3.
(b) Die Bestimmungen des Artikels 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht, steuerliche Vergünstigungen, Befreiungen und Ermäßigungen, welche gemäß den Steuergesetzen nur den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen natürlichen Personen und Gesellschaften gewährt werden, auf im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässige natürliche Personen und Gesellschaften auszudehnen.
(c) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anträge auf die Einreise und den Aufenthalt von Personen der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen wollen, wohlwollend prüfen; das gleiche gilt für Arbeitnehmer der einen Vertragspartei, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten wollen, um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer auszuüben. Auch Anträge auf Erteilung der Arbeitserlaubnis werden wohlwollend geprüft.
4. Zu Artikel 4
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn durch staatliche Maßnahmen in das Unternehmen, das Gegenstand der Kapitalanlage ist, eingegriffen und dadurch seine wirtschaftliche Substanz erheblich beeinträchtigt wird.
5. Zu Artikel 7
Als "unverzüglich" durchgeführt im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 gilt ein Transfer, der innerhalb einer Frist erfolgt, die normalerweise zur Beachtung der Transferförmlichkeiten erforderlich ist. Die Frist beginnt mit der Einreichung eines vollständigen und formgerechten Antrags und darf unter
keinen Umständen zwei Monate überschreiten.
6. Bei Beförderungen von Gütern und Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage stehen, wird eine Vertragspartei die Transportunternehmen der anderen Vertragspartei weder ausschalten noch behindern und, soweit erforderlich, Genehmigungen zur Durchführung der Transporte erteilen. Hierunter fallen Beförderungen von
(a) Gütern, die unmittelbar zur Kapitalanlage im Sinne des Vertrags bestimmt sind oder die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines dritten Staates von einem Unternehmen oder im Auftrag eines Unternehmens angeschafft werden, in dem Vermögenswerte im Sinne des Vertrags angelegt sind;
(b) Personen, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage reisen.
Geschehen zu Bonn am 26.06.1991 in zwei Urschriften, jede in mongolischer und deutscher
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Für die
Mongolische Volksrepublik Bundesrepublik Deutschland